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Geburt eines Kindes in Aserbaidschan

Artikel

Deutsche Staatsangehörigkeit

Ein im Ausland geborenes Kind erhält automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn seine Mutter deutsche Staatsangehörige ist.

Wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann automatisch, wenn die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren. Sofern die Eltern zu dem Zeitpunkt nicht miteinander verheiratet waren, ist zunächst eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Weitere Hinweise dazu finden Sie unter 2).

Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung kann nach deutschem Recht beurkundet werden, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist oder das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Aserbaidschan und/oder ist der Vater aserbaidschanischer Staatsangehöriger, kann die Vaterschaftsanerkennung auch vor den aserbaidschanischen Behörden erklärt werden.

Für die Vaterschaftsanerkennung an der Botschaft vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der E-Mail-Adresse rk-kontakt@baku.diplo.de und reichen Sie zur Vorbereitung der Urkunde folgende Dokumente in Kopie ein:

  • Pass des Vaters inkl. der Seiten, aus denen sich die Aufenthaltszeiten in Aserbaidschan ergeben
  • Pass der Mutter
  • Ledigkeitsnachweis der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes, bzw. für eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft

Aufgrund des für Aserbaidschan fortgeltenden Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages dürfen Erklärungen aserbaidschanischer Staatsangehöriger (z.B. im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung) nicht bei der Botschaft beurkundet werden.

Nachbeurkundung der Geburt

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Eine Frist gibt es dafür nicht. Allerdings muss für Kinder, die im Ausland geboren wurden und deren Eltern nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, die Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes beantragt werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält (§4 StAG).

Solange das Kind (noch) nicht in Deutschland lebt, ist für die Beurkundung der Geburt in Regelfall das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern zuständig. Waren beide Eltern und das Kind nie in Deutschland wohnhaft, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Der Antrag kann mit unten stehenden Anlagen bei der Auslandsvertretung gestellt werden und wird von dieser an das zuständige innerdeutsche Standesamt weitergeleitet.

Die folgenden Unterlagen werden in jedem Fall benötigt:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Aserbaidschanische Geburtsurkunde des Kindes
  • Reisepässe beider Eltern
  • Geburtsurkunden beider Eltern
  • Ggfls. bisheriger Reisepass des Kindes
  • Ggfls. Einbürgerungsurkunde der Eltern, bzw. sonstiger Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Ggfls. deutsche Geburtsurkunden anderer gemeinsamer Kinder der Eltern

Wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, ist zusätzlich vorzulegen:

  • Heiratsurkunde der Eltern

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, ist zusätzlich vorzulegen:

  • Urkunde über Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung
  • Nachweis über den Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes

War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst worden, sind zusätzlich vorzulegen:

  • Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe
  • Scheidungsurteil und Informationen zur Staatsangehörigkeit des Ex-Ehepartners oder
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten

Bei mehreren Vorehen sind diese Unterlagen für jede Vorehe vorzulegen.

Falls die Mutter keine aserbaidschanische Staatsangehörige ist, kontaktieren Sie bitte vorab die Botschaft. Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein.

Alle Unterlagen sind im Original mit zwei nicht gehefteten oder getackerten Kopien bei Antragstellung vorzulegen.

Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzungsbüros und ggfls. mit Apostille/Legalisation zu versehen. Die Legalisation aserbaidschanischer Personenstandsurkunden kann gleichzeitig mit der Geburtsanzeige erfolgen, sofern die Vorbeglaubigung durch die aserbaidschanischen Stellen erfolgt ist. Ein Merkblatt zum Legalisationsverfahren finden Sie hier. Andere Urkunden werden soweit erforderlich von der Botschaft überprüft. Informationen zur Urkundenprüfung finden Sie hier.

Im Rahmen der Geburtsanzeige ist es möglich, eine Erklärung zur gewünschten Namensführung des Kindes abzugeben (s. Nr. 4). Dabei kommt im Regelfall der Familienname des Vaters oder der Mutter als Familienname in Frage. Es ist weiterhin möglich den Vatersnamen nach aserbaidschanischem Recht für den deutschen Rechtsbereich wegzulassen.

Für die Ausstellung der Geburtsurkunde muss regelmäßig mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten gerechnet werden.

Namensführung

Die Namensführung des Kindes richtet sich für den deutschen Reisepass nach deutschem Recht und kann von der Namensführung in der aserbaidschanischen Geburtsurkunde abweichen.

Sofern die Eltern eines Kindes bei Geburt des Kindes einen für den deutschen Rechtsbereich wirksamen gemeinsamen Ehenamen führen, trägt auch das Kind diesen Namen automatisch als Familiennamen.

Wenn die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen führen oder wenn die Vaterschaft vor der Geburt des Kindes anerkannt worden ist, muss zunächst eine Geburtsanzeige mit Namenserklärung für das Kind abgegeben werden (s. Punkt 3).

Sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft erst nach der Geburt anerkannt wurde, führt das Kind nach deutschem Recht den Familiennamen der Mutter, unabhängig von einer möglicherweise anders lautenden Eintragung in der aserbaidschanischen Geburtsurkunde. Sofern eine andere Namensführung gewünscht wird (z.B. wenn das Kind den Namen des Vaters führen soll), kann eine Geburtsanzeige für das Kind mit entsprechender Namenserklärung an der Auslandsvertretung abgegeben werden. Diese Erklärung zum Familiennamen des Kindes wird wirksam, sobald sie dem zuständigen deutschen Standesamt zugeht.

Gebühren

Es fallen folgende Gebühren an:

  • für Unterschriftsbeglaubigungen 79,57 EUR
  • für die Beglaubigung von Fotokopien 24,59 EUR
  • für die Legalisation aserbaidschanischer Personenstandsurkunden 29,91 EUR pro Urkunde

Die Gebühren sind in EURO gesetzlich festgesetzt und sind bei Antragstellung entweder in bar in Manat oder per Kreditkarte zu zahlen. Die Umrechnung richtet sich nach dem aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft. Für die Zahlung der Gebühren mit Kreditkarte (nur Visa oder Mastercard) muss die Karte für Euro-Zahlungen in Deutschland zulässig sein, die Karte muss physisch vorgelegt werden und der Karteninhaber muss unterschreiben. Andere Zahlungsarten sind nicht möglich.

Bei der Nachbeurkundung der Geburt durch das zuständige deutsche Standesamt werden dort ebenfalls weitere Gebühren fällig. Gebühren und Auslagen für den Eintrag im Geburtenregister und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhoben. Auskünfte zu den Gebühren erteilt das zuständige Standesamt.

Termin

Zur Vereinbarung eines Termins wenden Sie sich bitte an rk-kontakt@baku.diplo.de und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen als Scan ein. Die Botschaft wird sich nach Prüfung der Unterlagen schnellstmöglich mit einem Terminvorschlag an Sie wenden.

Passbeantragung

Nach Ausstellung der Geburtsurkunde durch das zuständige Standesamt, kann bei der Auslandsvertretung ein Reisepass für das Kind beantragt werden. Zur Beantragung ist die Vorsprache beider sorgeberechtigten Eltern und des Kindes erforderlich. Auf die Vorsprache eines Elternteils kann verzichtet werden, wenn eine beglaubigte Vollmacht vorgelegt wird. Für die Passbeantragung sind zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen das ausgefüllte Passantragsformular und ein aktuelles Passbild des Kindes notwendig.

Auf das separate Merkblatt der Botschaft zur Passbeantragung wird ergänzend verwiesen.

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