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Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung

Reisepass

Reisepass, © Colourbox

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Ab 1. September 2014 tritt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung in Kraft.

Ab 1. September 2014 trat das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung in Kraft.

Dieses Abkommen gilt sowohl für alle aserbaidschanischen Staatsangehörigen, die ein Schengen Visum beantragen als auch für alle Staatsangehörigen der Schengen Mitgliedsländer, die ein aserbaidschanisches Visum beantragen.

Das Abkommen gilt nicht für Staatsangehörige anderer Staaten, die in Aserbaidschan ihren ständigen Wohnsitz haben.

Die wichtigsten Änderungen möchten wir Ihnen an dieser Stelle vorstellen.

1. Reduzierung der Visumgebühr

Ein Schengenvisum kostet unabhängig von der Dauer der Gültigkeit für alle Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan einheitlich 35 Euro.

Für folgende Personengruppen kann eine Gebührenbefreiung vorgenommen werden, wenn entsprechende Nachweise vorliegen:

- enge Verwandte von rechtmäßig im Schengengebiet wohnhaften Staatsbürgern der Republik Aserbaidschan oder Unionsbürgern

Nachweis: Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Adoptionsurkunden (vollständiger Verwandtschaftsnachweis), Passkopie sofern der enge Verwandte in Deutschland Unionsbürger ist, Aufenthaltserlaubnis sofern der enge Verwandte in Deutschland die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit hat
enge Verwandte = Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder

- Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen

Nachweis: offizielle Einladung

- Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken

Anmerkung:

Schüler und Studenten sind nicht prinzipiell von der Visumgebühr befreit, es sei denn, es handelt sich um einen verpflichtenden Aufenthalt in Deutschland im Rahmen des Lehrplans oder um ein offizielles Austauschprogramm. Visa für eine Hospitation sind ebenfalls nicht von der Gebühr befreit.

Nachweis: Einladung, Studentenausweis, Bescheinigung der Universität / Schule, für die begleitenden Lehrer zusätzlich Arbeitsbescheinigung

- Menschen mit Behinderungen und erforderlichenfalls ihre Begleitpersonen

Nachweis: Behindertenausweis

- Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion

Nachweis: Einladung oder Bestätigung der Aserbaidschanischen Sportföderation

- an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen

Nachweis: Einladung

- Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen

Nachweis: Einladung einer Klinik mit Bestätigung der dringenden Behandlungsnotwendigkeit und der Notwendigkeit einer Begleitperson

- Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen

Nachweis: Bestätigung über die Beerdigung und das Verwandtschaftsverhältnis
enge Verwandte = Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder

- Personen, die einen schwer kranken engen Verwandten besuchen

Nachweis: Bestätigung über die Beerdigung und das Verwandtschaftsverhältnis
enge Verwandte = Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder

- Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen

Nachweis: Mitgliedsausweis/Arbeitsbescheinigung für die Organisation und Einladung

- Rentner und Pensionäre

Nachweis: Bescheinigung des Sozialamtes

- Kinder unter zwölf Jahren

- Journalisten und technisches Begleitpersonal in beruflicher Funktion

Nachweis: Presseausweis und Einladung

Die Nachweise müssen direkt bei Antragstellung vorliegen, damit eine Gebührenbefreiung erfolgen kann.

Die Merkblätter der Botschaft gelten weiterhin. Die oben genannten Nachweise beziehen sich lediglich auf die Gebührenbefreiung.

2. Erleichterte Bedingungen zum Erhalt von Mehrfachvisa

Sofern die Notwendigkeit von regelmäßigen Reisen, z.B. durch Einladung oder Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden, gibt es für bestimmte Personengruppen erleichterte Bedingungen zum Erhalt von Mehrfachvisa.

Falls Sie ein Mehrfachvisum beantragen möchten, füllen Sie bitte unbedingt auch den Antrag entsprechend aus (Punkte 25 und 29: z.B. 90 Tage, 01.09.2014 – 31.08.2015). Eine ausreichende Finanzierung und eine entsprechende Einladung sind zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Mehrfachvisums.

3. Visumfreie Einreise für Inhaber von Diplomatenpässen

Seit dem 01.09.2014 benötigen Diplomatenpassinhaber für kurzfristige Reisen in das Schengen Gebiet kein Visum mehr.

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