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Familien- und Erbschaftsangelegenheiten

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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine Ehe schließt, kann die Ehe auf Antrag im deutschen Eheregister eingetragen werden. Die Nachbeurkundung ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen, um den späteren Umgang mit deutschen Behörden zu erleichtern.

Für den Nachbeurkundungsantrag ist vorzulegen:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Reisepässe beider Ehegatten
  • Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung ins Deutsche
  • Geburtsurkunde beider Ehegatten im Original
  • falls zutreffend: Unterlagen über Vorehen einschließlich Auflösung dieser Ehe und Angabe zur Staatsangehörigkeit des Ex-Ehepartners, ausländische Urkunden mit Übersetzung ins Deutsche

Alle ausländischen Urkunden sind mit Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Aserbaidschanische Personenstandsurkunden müssen zusätzlich in legalisierter Form vorgelegt werden. Die Legalisation kann gleichzeitig mit dem Nachbeurkundungsantrag erledigt werden, sofern die Vorbeglaubigung durch die aserbaidschanischen Stellen erfolgt ist. Hinweise zur Legalisation finden Sie hier.

Zur Vereinbarung eines Termins wenden Sie sich bitte an rk-kontakt@baku.diplo.de und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen als Scan ein. Die Botschaft wird sich nach Prüfung der Unterlagen schnellstmöglich mit einem Terminvorschlag an Sie wenden.

Sie können mit dem Nachbeurkundungsantrag auch einen gemeinsamen Ehenamen für den deutschen Rechtsbereich bestimmen. Zur Auswahl stehen in der Regel der Name des Ehemannes oder der der Ehefrau. Ggfls. ist eine Rechtswahlerklärung zugunsten des aserbaidschanischen Rechts erforderlich, um die geschlechtsspezifische Abwandlung des Namens zu ermöglichen. Die Botschaft kann Sie hierzu gerne beraten.

Die Nachbeurkundung der Eheschließung durch das zuständige deutsche Standesamt ist ebenfalls gebührenpflichtig. Gebühren und Auslagen für den Eintrag im Geburtenregister und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhoben. Es ist möglich, dass das zuständige deutsche Standesamt zusätzlich Übersetzungen von aserbaidschanischen Urkunden fordert, die von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer gefertigt worden sind.

Geburt eines Kindes in Aserbaidschan

Weitere Informationen finden Sie hier

Hinweise zur Europäischen Erbrechtsverordnung

Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Weitere Informationen finden Sie hier

Hinweise zur Bestimmung des Güterrechts bei Ehen und Lebenspartnerschaften

Seit dem 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe, bzw. Lebenspartnerschaft anzuwenden ist. Weitere Informationen finden Sie hier

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