Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Kurzfristig kontingentierte Beschäftigung (§ 19 c I AufenthG i.V.m. § 15d BeschV)

Artikel

Ümumi Qeydlər

  • Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen Übersetzung eingereicht werden.
  • Unvollständige Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg. Sofern Ihr Antrag unvollständig ist empfehlen wir Ihnen eine Terminvereinbarung erst durchzuführen, wenn Sie sämtliche Unterlagen im Visumsverfahren verfügbar haben und somit eine zu erwartende Ablehnung des Antrages zu vermeiden.
  • Zeugnisse, Diplome o. ä. müssen im Original eingereicht werden. Sie erhalten die Originale nach der Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück.
  • Das Visum bedarf in der Regel der Zustimmung durch die zuständige Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland. Das Visum kann erst nach Eingang dieser Zustimmung erteilt werden.
  • Die Regelbearbeitungszeit beträgt bis zu 12 Wochen.
  • Flugbuchungen sind zur Visumsbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt des Visums.
  • Die Visastelle behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Regelbearbeitungszeit ab. Sie stellen einen erheblichen Mehraufwand für die Visastelle dar und können daher nicht beantwortet werden.
  • Die Visumgebühr beträgt 75,- EUR und ist in bar in Manat (AZN) zu entrichten.

Ümumi məlumat

Zum Ausgleich von kurzfristigen, saisonalen Spitzen können deutsche Arbeitgeber auch Mitarbeiter aus dem Ausland, unabhängig von der Qualifizierung der Beschäftigung, für einen begrenzen Zeitraum einstellen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu jährlich ein am Bedarf orientierte Zulassungszahl (weltweites Kontingent) festgelegt. Die Festlegung kann sich insbesondere auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen beziehen oder diese ausschließen. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Festlegung entsprechend des arbeitsmarktlichen Bedarfs jederzeit ändern.

Sie können im Rahmen dieses Aufenthaltszwecks maximal acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland leben und arbeiten.

Beachten Sie, dass es sich hier um einen vorübergehenden Aufenthaltszweck handelt. Ein Familiennachzug oder Verlängerung des Aufenthalts im Inland ist grundsätzlich nicht möglich

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste Visumantrag

Die nachfolgenden Unterlagen sind für jeden Antrag als ein vollständiges Set (+Original) vorzulegen. Unterlagen dürfen maximal A4-Größe haben.

⬜ Ein (1) Antragsformular einschließlich Belehrung nach § §18 Abs.2 Nr.4a AufenthG und vollständig ausgefüllt und unterschrieben

⬜ Ggf. eine (1) Erklärung zur Erreichbarkeit und Bevollmächtigung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben; sofern Sie nicht selber kontaktiert werden möchten.

⬜ Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)

⬜ Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. drei (3) komplett freien Seiten, in der Regel noch 15 Monate gültig.)

⬜ ID- Karte bzw. für nicht-aserbaidschanische Staatsangehörige gültige Aufenthaltserlaubnis für Aserbaidschan (Original + 1 Kopie)

⬜ Eine (1) einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses

⬜ Eigenhändig verfasstes Motivationsschreiben im Original; darin sollten die mit dem geplanten Aufenthalt verbundenen Erwartungen und der erwartete berufliche und persönliche Nutzen sowie die Zukunftspläne nach Abschluss des Aufenthaltes dargestellt werden

⬜ Selbst verfasster lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit in Original

⬜ Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) – in Kopie

⬜ Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis„ (Kopie) sowie “Zusatzblatt D“ ( Kopie). Stellen Sie sicher, dass jede Frage beantwortet und ausgefüllt wurde.

⬜ Bestätigung des Arbeitgebers (in Kopie), dass
- die Beschäftigung gemäß § 3 oder § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen Tarifvertrag
gebunden ist, der die Entlohnung für die angestrebte Tätigkeit regelt
- die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt
- es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt
- die Beschäftigung zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen erfolgt
- die erforderlichen Reisekosten der Hin- und Rückreise getragen werden
- Ausländerinnen und Ausländer aufgrund dieser Vorschrift an höchstens zehn
innerhalb von zwölf Monaten in dem Einsatzbetrieb beschäftigt werden

⬜ Sofern zutreffend: Berufsausübungserlaubnis bei reglementierter Beschäftigung (Original + Kopie)

⬜ Nachweise zu Ihrer familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung in Aserbaidschan (Original + 1 Kopie)
Die Auslandsvertretungen müssen sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland prüfen. Darunter fällt, dass Sie das Bundesgebiet rechtzeitig nach Ihrer Visumdauer verlassen oder ein rechtmäßiger Anschlussaufenthalt in Betracht kommt. Dazu reichen Sie bitte Dokumente ein, die Ihre familiäre Verwurzelung nachweisen (z. B. Heiratsurkunde mit Apostille , Geburtsurkunden mit Apostille Ihrer Kinder, etc.). Außerdem reichen Sie bitte Nachweise über aktuelle oder vergangene Arbeitsverhältnisse ein:(z. B. elektronische Arbeitgeberbescheinigung „ƏMAS İş yerinə dair arayış“, Kontoauszüge, Nachweise über Besitz von Immobilien, Sparbücher etc.)

⬜ Bestätigung des Arbeitgebers, über die Verkehrssprache des Unternehmens (1) Kopie oder Nachweis über bereits erworbene Sprachkenntnisse (Original + 1 einfache Kopie) Mit Angabe der erreichten Leistungsstufe (z.B. A1, A2, B1, ...)
Das Sprachzertifikat muss von einem nach ALTE-Standard (Association of Language Testers in Europe) zertifizierten Institut ausgestellt worden sein. Die nachfolgenden Sprachinstitute sind u.a. dafür anerkannt: Goethe-Institut, Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD), TestDaF-Institut e.V. und ab A2 ELC. Bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate.

⬜ Soweit vorhanden: Qualifikationsnachweise z. B. Diplome, Zeugnisse, Arbeitsnachweise mit deutscher oder englischer Übersetzung (im Original und mit eine (1) Kopie). Bei ausländischen Abschlüssen ist meistens eine Legalisation oder Apostille sowie eine Übersetzung erforderlich. Aserbaidschanische Abschlüsse müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (Apostille) enthalten und übersetzt sein.

Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes

Eine sog. Incoming-Krankenversicherung muss vor Abschluss des Visumverfahrens vorgelegt werden.

nach oben