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Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Aserbaidschan

Artikel

Für den Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Aserbaidschan gilt seit dem 16.03.2026 das Apostilleverfahren nach dem Haager Apostilleübereinkommen. Dies bedeutet für die Praxis:

Deutsche Urkunden zur Vorlage bei aserbaidschanischen Behörden

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland kann keine Echtheitsbestätigungen (z.B. Legalisation oder Apostille) für deutsche öffentliche Urkunden ausstellen, beglaubigte Kopien erstellen oder Bestätigungen von Übersetzungen zur Vorlage bei aserbaidschanischen Behörden vornehmen.

Eine Bestätigung der Echtheit einer deutschen öffentlichen Urkunde für die Vorlage bei aserbaidschanischen Behörden erfolgt ausschließlich im Apostilleverfahren. Die Apostille wird durch eine regional zuständige Stelle der Verwaltungsbehörden angefertigt. Um herauszufinden, welche für Sie zuständig ist, können Sie sich bei der Behörde erkundigen, die das zu beglaubigende Dokument ausgestellt hat. Ansonsten gelten die unten ausgeführten Zuständigkeiten. Bitte beachten Sie, dass Botschaften und Generalkonsulate keine Apostillen erteilen können. Beachten Sie auch, dass die mit einer Apostille zu versehende Urkunde in der Regel auch übersetzt werden muss.


Zuständige Behörden zur Erteilung von Apostillen auf deutschen Urkunden

In Deutschland sind folgende Behörden zur Erteilung von Apostillen auf deutschen Urkunden zuständig:

  • das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1-2, 14776 Brandenburg an der Havel) - kurz: BfAA - für Urkunden aller Bundesbehörden und Bundesgerichte;
  • der Präsident des Deutschen Patentamts in München für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts;
  • die Länderministerien (bzw. Senatoren) für Justiz und die Land- und Amtsgerichtspräsidenten für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Zivil- und Strafgerichte und der Notare;
  • die Länderministerien (bzw. Senatoren) für Inneres und die Regierungspräsidenten (bzw. Bezirksregierungen) für Urkunden aller Verwaltungsbehörden außer der Justizverwaltungsbehörden;
  • die Länderministerien (bzw. Senatoren) für Inneres, die Regierungspräsidenten (bzw. Bezirksregierungen), die Ministerien (bzw. Senatoren) für Justiz und die Land- und Amtsgerichtspräsidenten für Urkunden anderer Gerichte als der ordentlichen Gerichte.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ausstellungsort der Urkunde.

Übersetzung deutscher Urkunden

Deutsche Urkunden müssen zur Verwendung in Aserbaidschan grundsätzlich in die aserbaidschanische Sprache übersetzt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • (empfohlen) die notarielle Übersetzung in Aserbaidschan. Aserbaidschanische Übersetzer und Notare werden jedoch nur dann tätig werden, wenn das deutsche Original mit einer Apostille versehen ist.
  • Bei einer in Deutschland gefertigten Übersetzung muss die Richtigkeit der Übersetzung amtlich beglaubigt werden und dann zusätzlich mit einer Apostille versehen werden.

Aserbaidschanische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden

Seit dem 16.03.2026 gilt für alle aserbaidschanischen öffentlichen Urkunden, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden sollen, das Apostilleverfahren.

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