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Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen

29.07.2022 - Artikel

Ausländische Frauen, die einen deutschen Mann geheiratet haben, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen deutschen Mann geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung bei oder nach der Eheschließung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einen Antrag auf Einbürgerung vom Ausland aus stellen. Bitte kontaktieren Sie hierzu die Konsularabteilung der Botschaft

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