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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 StAG)

Artikel

Kinder, deren deutsche Eltern oder deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, erwerben bei Geburt im Ausland nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern bzw. der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat und das Kind durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat.

Das Kind kann rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung des Kindes im Geburtenregister stellen.

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