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Schengenvisa
FAQ
Legen Sie Ihre Kontoauszüge vollständig vor, d.h. diese sollten die letzten drei Monate umfassen und im Original vorliegen, dazu den Stempel und die Unterschrift der Bank beinhalten. Haben Sie mehrere Konten (z.B. Gehalt, Pension, Debit etc.), dann empfehlen wir Ihnen alle im zuvor genannten Format vorzulegen.
Legen Sie bitte eine elektronische Arbeitsbescheinigung mit Gehaltsangabe, Foto und QR-Code (ƏMAS İş yerinə dair arayış: https://e-social.gov.az/az/e-services/emek-muqavilesinin-qeydiyyata-alinmasi-ve-bu-barede-isegoturene-ve-iscilere-melumat-verilmesi-174 -> Daxil ol -> ƏMAS -> İş yerinə dair arayış -> Yəni arayış vor.
Ebenso können Sie eine Bestätigung der Beschäftigung durch eine mit QR-Code versehene und z.B. bei Verfiy Sesda Az hinterlegte Arbeitgeberbescheinigung der staatlichen Stelle nachweisen.
Hausfrauen können den Nachweis wie folgt erbringen:
Bitte legen Sie die für das Einkommensverhältnis Ihres Familienmitglieds die entsprechenden Unterlagen vor. Zusätzlich ist die Vorlage einer notariellen Unterstützungserklärung notwendig.
Schüler/Studierende legen eine für den Reisezeitraum gültige Immatrikulationsbescheinigung vor. Im Falle von Reisen außerhalb der Ferien inklusive Bestätigung des Institutes über die Freistellung vom Unterricht. Bitte legen Sie die für das Einkommensverhältnis Ihrer Eltern die entsprechenden Unterlagen vor. Zusätzlich ist die Vorlage einer notariellen Unterstützungserklärung notwendig.
Rentner die keiner Beschäftigt mehr nachgehen legten hierzu das folgende Dokument vor:
Bitte reichen Sie den elektronischen Rentenbescheid von e-Sosial ein, welchen Sie über das staatliche Netzwerk https://e-social.gov.az abrufen können.
Beantragen Sie Ihr Schengen-Visum bei der Auslandsvertretung des Landes, in dem das Hauptreiseziel liegt:
- Haben Sie als Reiseziel einzig Deutschland, dann beantragen Sie das Schengen-Visum an der deutschen Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort, hier TLS Contact für Deutschland.
- Reisen Sie durch mehrere Schengen-Länder ist die Auslandsvertretung des Schengen-Landes zuständig, in dem Sie sich überwiegend aufhalten werden (Hauptreiseziel).
- Nur für den Fall, dass sich kein Hauptreiseziel definieren lässt, beantragen Sie bei der Auslandsvertretung des Schengen-Landes, wo Sie einreisen werden.
Aus Gründen der Gleichbehandlung nutzt die Botschaft das bestehende Online-Terminvergabesystem, um allen Antragstellenden eine Möglichkeit zu geben, einen Termin zu erhalten. Stornierte Termine werden regelmäßig frei oder auf der Terminliste nachbesetzt. Infolge der begrenzten Kapazitäten bittet die Botschaft um Verständnis, dass keine telefonischen oder E-Mailanfragen in Bezug auf einen Termin beantwortet werden können.
Im Falle einer Ablehnung lesen Sie bitte die Ausführungen im Ablehnungsbescheid sorgfältig durch. Es steht Ihnen frei, einen neuen (kostenpflichtigen) Antrag mit sämtlichen relevanten Unterlagen einzureichen.
Das Auswärtige Amt hat entschieden, das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visabescheide abzuschaffen, um insgesamt mehr Visumanträge bearbeiten und die Wartezeiten auf Visumentscheidungen verkürzen zu können d.h. das Einlegen einer Remonstration ist in Aserbaidschan nicht mehr möglich. Damit entfällt ein gesetzlich nicht vorgesehener, bislang freiwillig gewährter Rechtsbehelf im Visumverfahren. Eine erneute Prüfung des bisher gestellten Antrags durch die Botschaft (sog. Remonstration) ist deshalb nicht mehr möglich. Sie haben jedoch die alternative Möglichkeit, binnen eines Monats nach Ablehnung Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin einzureichen. Beachten Sie bitte, dass es sich in diesem Fall nicht um eine erneute Überprüfung der Ablehnung durch die Botschaft handelt, sondern um eine gerichtliche Überprüfung. Eine formelle gerichtliche Überprüfung ist nur in deutscher Sprache möglich. Für das Gerichtsverfahren und für die eventuelle Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes können erhebliche Kosten entstehen. Bis zum Abschluss des Klageverfahrens, welches oft mehrere Monate in Anspruch nimmt, ist die Bearbeitung eines neuen Visumantrags nicht möglich.
Sie können Ihre Verpflichtungserklärung verwenden, sofern sie nicht älter als 6 Monate ist. Da sich die finanzielle Situation des Verpflichtenden in Deutschland inzwischen geändert haben könnte, muss eine neue Verpflichtungserklärung ausgestellt werden, wenn die bisherige älter als 6 Monate alt ist.
Die Botschaft erläutert auf ihrer Website das Online-Terminvergabeverfahren. Die Terminvergabe erfolgt kostenlos durch ein vom Auswärtigen Amt zur Verfügung gestelltes Programm für die Verwaltung von Terminen. Dieses Verfahren stellt eine optimale Planbarkeit bei Anreisen zur Beantragung eines Visums sicher. Die elektronische Terminvergabe ermöglicht es darüber hinaus, die jeweils größtmögliche Zahl von Terminen zu vergeben.
Mit Agenturen, die im Auftrag von Antragstellenden gegen Bezahlung Termine buchen, arbeiten die Auslandsvertretungen nicht zusammen. Die Einschaltung einer solchen Agentur ist weder erforderlich, noch wird sie empfohlen. Diese Agenturen haben keinen Zugang zum Terminbuchungssystem, auch wenn sie einen solchen vortäuschen.
Aufgrund unterschiedlicher Faktoren kann es zu einer hohen Visanachfrage kommen. Trotz des engagierten Einsatzes aller Mitarbeitenden lässt es sich mitunter nicht vermeiden, dass längere Wartezeiten auf Termine zur Visumbeantragung entstehen können.
Da alle Antragstellenden für ihre Visumanträge eine gewisse Dringlichkeit vorbringen, ist im Rahmen der Gleichbehandlung die Vorverlegung eines Termins weder möglich noch zulässig. Sondertermine können nur in humanitären oder medizinischen Notfällen vergeben werden. In solch einem Fall bitten wir Sie, sich im Online-Programm zu registrieren und parallel über das Kontaktformular auf der Website oder per E-Mail, Ihre konkrete Notsituation zu schildern und ggfs. Nachweise beizufügen. Bitte nennen Sie dort auch Ihre Registrierungsnummer. Wir bitten um Verständnis, dass nur bei entsprechendem Nachweis und Bejahung eines humanitären oder medizinischen Notfalls eine positive Antwort gegeben werden kann.
Wir bemühen uns in jedem Fall, einen Visumantrag so schnell wie möglich abzuschließen. Nationale Visumanträge benötigen in der Regel bis zu 12 Wochen und Schengenanträge bis zu 30 Tage. Aufgrund notwendiger Prüfungen und möglichen Beteiligungserfordernissen können die Bearbeitungszeiten im Einzelfall davon abweichen. Sachstandsanfragen innerhalb der zuvor genannten Zeitspannen können daher leider nicht beantwortet werden.
Zurzeit erhält die Botschaft ein stark erhöhtes Aufkommen an Anfragen und bittet Sie daher um Geduld. Aus Kapazitätsgründen können nur Anliegen beantwortet werden, die bisher noch nicht auf unserer Website und in diesen FAQ erläutert worden sind. Bitte sehen Sie von Nachfragen zu Ihrer E-Mail ab, auch wenn unsere Antwort bei anderen Anliegen etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Nein, das ist leider nicht möglich. Ein Termin ist ausschließlich für den bei der Buchung angegebenen Zweck gültig.
Eine vorherige Prüfung der Unterlagen durch die Visastelle oder Rechtsberatung im Einzelfall ist nicht möglich. Dies kann erst im Rahmen der Antragstellung erfolgen. Informationen über notwendige Unterlagen im Visumverfahren finden Sie auf unserer Webseite.
Die Bearbeitung Ihres Visumantrags hängt von verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen ab, die von Fall zu Fall unterschiedlich sind. Daher gibt es auch unterschiedliche Bearbeitungsdauern.
Nein, das ist leider nicht möglich, da Ihre biometrischen Daten aufgenommen werden müssen. Unterlagen, die keinem Antrag zugeordnet werden können, müssen vernichtet werden, da die Botschaft aus Datenschutzgründen die Unterlagen nicht aufbewahren kann.
Leider können wir ihr abgelaufenes Visum nicht verlängern. Sie müssen einen neuen Antrag stellen.
Unterlagen die nicht in vollständig in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, müssen übersetzt werden. Sie können amtliche Übersetzer in Aserbaidschan heranziehen oder die Übersetzerliste der Botschaft zu Rate ziehen, welche Sie neben der Vielzahl von in Deutschland vereidigten Übersetzern nutzen können. Die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache kann in der Regel akzeptiert werden, wenn ein entsprechender Nachweis der offiziellen Anerkennung des Übersetzers in Aserbaidschan oder Deutschland vorgelegt wird.
Beantragen Sie Ihr Schengen-Visum bei der Auslandsvertretung des Landes, in dem das Hauptreiseziel liegt:
- Haben Sie als Reiseziel einzig Deutschland, dann beantragen Sie das Schengen-Visum an der deutschen Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort, hier TLS Contact für Deutschland.
- Reisen Sie durch mehrere Schengen-Länder ist die Auslandsvertretung des Schengen-Landes zuständig, in dem Sie sich überwiegend aufhalten werden (Hauptreiseziel).
- Nur für den Fall, dass sich kein Hauptreiseziel definieren lässt, beantragen Sie bei der Auslandsvertretung des Schengen-Landes, wo Sie einreisen werden.
Die EU regelt mit einer einheitlichen Visumpolitik die Durchreise und Einreise für kurze Aufenthalte von bis zu 90 Tagen. Diese einheitlichen Regeln definieren die Visumpflicht für Nicht-EU-Bürger und regeln mit dem Visakodex das Antragsverfahren zum Schengen-Visum in den 29 Schengen-Ländern
Inhaber eines gültigen Schengen-Visums können sich im gesamten Schengen-Raum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Bei Reisen durch andere EU-Staaten, die keine Schengen-Länder sind (u.a. Großbritannien, Irland oder Zypern), benötigen Sie neben dem Schengen-Visum ggfs. noch ein gesondertes Visum.
Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wird, in dem das Hauptreiseziel liegt.
Das Schengen-Visum ist ein einheitliches Visum für alle 29 Schengen-Länder. Deshalb kann in einem Reisepass auch nur ein gültiges Schengen-Visum enthalten sein, Sie können nicht gleichzeitig für denselben Aufenthaltszeitraum von max. 90 Tagen bei mehreren Schengen-Ländern ein Visum beantragen.
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Kroatien, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn.
Reisen in diese Länder sind mit dem einheitlichen Schengen-Visum abgedeckt, sofern das Visum keine Begrenzungen des Geltungsbereichs enthält.
Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wird, in dem das Hauptreiseziel liegt.
Zu den 90 Tagen eines legalen Aufenthalts werden alle Tage in einem Zeitraum von 180 Kalendertagen gezählt, an denen sich der Ausländer in Schengen-Ländern aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist (180 Tage rückwärts gerechnet ab Kontrolldatum).
Einen Aufenthalts-Rechner finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission. Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, ob, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist.
Grundsätzlich bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Visums, sofern nicht etwas Anderes durch völkerrechtliche Vereinbarungen, deutsches oder EU-Recht bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen ist die Frage, ob ein Schengen-Visum erforderlich ist, in der EU-Visumverordnung geregelt. Eine Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise nach Deutschland kann der Website des Auswärtigen Amts entnommen werden.
Für die große Mehrzahl ausländischer Reisender gilt das sogenannte „Transitprivileg“: Wenn beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt.
Wenn während des Transitaufenthaltes allerdings eine Einreise in den Schengen-Raum erforderlich wird (z. B. bei einem Terminalwechsel, wenn die Reiseroute hintereinander über zwei Flughäfen im Bereich der Schengener Staaten führt), benötigen aserbaidschanische Staatsangehörige ein Visum.
Für die Staatsangehörigen der folgenden Länder gilt das Transitprivileg NICHT, d. h. beim Transit über einen deutschen Flughafen ist in jedem Fall ein Flughafentransitvisum (Visumkategorie „A“) erforderlich:
Afghanistan
Äthiopien
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Iran
Irak
Jordanien*
Kongo (Demokratische Republik)
Libanon
Mali
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Süd Sudan
Syrien
Türkei*
* für diese Länder gelten bestimmte Ausnahmebestimmungen
Ausnahmen vom Erfordernis eines Flughafentransitvisums:
- Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten
- Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika
- Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.
Sie können Ihr Visum max. sechs Monate vor Antritt der geplanten Reise beantragen. Reichen Sie Ihren Antrag ein, sobald Ihr Reiseplan feststeht.
Ohne konkrete Reiseplanung oder ohne konkreten Anlass kann ein Schengen-Visum nicht beantragt werden. Es gibt kein Schengen-Visum „auf Vorrat“.
Fragen zum Bearbeitungsstand werden während der Regelbearbeitungszeit nicht beantwortet.
Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb frühzeitig gestellt werden.
Der Visakodex normiert die Prüfschritte, die im Visumverfahren eingehalten werden müssen: a) Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland, b) Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten, c) Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen und d) Gültigkeit einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer abgeschlossenen Reisekrankenversicherung). Alle im Visum-Antrag und in den beigefügten Dokumenten gemachten Angaben müssen der Wahrheit entsprechen.
Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in Europa gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten. Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt.
Eine der ersten Fragen, die Sie im Antragsformular für das Schengen-Visum beantworten müssen, ist die nach dem Reisezweck, also warum Sie nach Deutschland bzw. Schengen reisen, was Anlass und Grund Ihrer Reise ist. Erst entsprechend des tatsächlich geplanten Reisezwecks wird definiert, mit welchen Unterlagen Sie Ihr Schengen-Visum beantragen.
Wichtig: Der in den Antragsunterlagen angegebene Reisezweck muss Ihrer tatsächlichen Reiseplanung entsprechen. Täuschung über den Reisezweck (z.B. Beantragung eines Touristenvisums bei geplanter Geschäftsreise) und Falschangaben führen zur Ablehnung des Visum-Antrags. Belegen Sie Ihren jeweiligen Reisezweck nicht pro forma, sondern durch Angaben zur konkreten Reiseplanung.
Die für Ihren Visumantrag geeigneten Begleitunterlagen sind je nach Reisezweck in den Merkblättern aufgelistet.
Den Termin für die Beantragung Ihres Visums vereinbaren Sie in dem Visazentrum unseres Servicepartners TLS Contact das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.
Schengenvisa für kurzfristige Aufenthalte von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen können ausschließlich über den externen Visadienstleister TLScontact beantragt werden. Die Adresse des Visaannahmezentrums lautet: Khojali Avenue 37, Demirchi Business Tower, 3. Etage, AZ1025 Baku, Aserbaidschan. Für die Terminvereinbarung erstellen Sie ein Konto bei TLScontact und wählen die Antragsart „Schengen C-Visa“. Die Terminvergabe erfolgt durch TLScontact automatisch über ein Wartelistensystem: Sie werden in der Reihenfolge Ihrer Registrierung auf eine Warteliste gesetzt. Sobald ein Termin verfügbar ist, erhalten Sie eine E-Mail von TLScontact mit einem konkreten Terminvorschlag. Diesen Termin können Sie dann innerhalb einer Frist von 48 Stunden gemäß der Anleitung in der E-Mail bestätigen. Die Wartezeit kann je nach Nachfrage mehrere Wochen betragen. Den Link zur Registrierung für die Warteliste für die Terminvereinbarung finden Sie auf der Webseite von TLS
Bitte beachten Sie außerdem, dass es vor Feiertagen (Novruz, Weihnachten/Neujahr) und in den Sommermonaten vorübergehend zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Es wird daher empfohlen, Visumanträge möglichst frühzeitig zu stellen. Sie können Ihren Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums bis zu 6 Monate vor dem geplanten Einreisedatum ins Hoheitsgebiet der Schengener Mitgliedstaaten einreichen.
Die Bearbeitungszeit beträgt nach Eingang des Visumantrages in der Botschaft für Antragstellende:
die ihr Visum mit einem Reisepass beantragen, für deren Staatsangehörigkeit ein Visumerleichterungsabkommen mit der EU besteht, ca. 10-15 Tage. Die Bearbeitungsfrist kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.
für deren Staatsangehörigkeit kein Visumerleichterungsabkommen besteht, ca. 15-45 Tage.
Eine gültige Reisekrankenversicherung ist Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums. Sie muss den gesamten Aufenthaltszeitraum abdecken und für den gesamten Schengen Raum gültig sein. Neben dem Gültigkeitszeitraum der Versicherung muss auch der Name der versicherten Person aufgeführt sein. Die Deckungssumme muss beziffert sein mit insgesamt 30.000 EUR für alle Risiken = Arztkosten bei Krankheit ambulant und stationär, Rückführung bei Krankheit und Rückführung im Todesfall.
Gleichen Sie Ihre Versicherungspolice in jedem Detail ab und achten Sie darauf, dass alle hier aufgeführten Punkte ausdrücklich in der Versicherungspolice eingetragen sind und lassen Sie sich einen Ausdruck in Englisch geben.
Ihr Pass muss noch mind. 3 Monate nach dem geplanten Ende Ihres Schengenaufenthalts gültig sein. Für Visum und Ein-/Ausreisestempel müssen zwei freie Seiten im Pass vorhanden sein. Der Pass muss die Originalunterschrift des Passinhabers beinhalten und darf nicht beschädigt sein.
Wenn Ihr Pass binnen 6 Monaten seine Gültigkeit verliert, sollte der Visumantrag mit einem neuen Pass gestellt werden. Oft scheitert die Erteilung eines länger gültigen Jahresvisums zur mehrfachen Einreise an der begrenzten Gültigkeit des Reisepasses.
Bitte prüfen Sie die Angaben auf dem Visumetikett unmittelbar nach dessen Erhalt auf Richtigkeit, insbesondere Schreibweise des Namens und Vornamens sowie die Passnummer. Eventuelle Fehler sollten der ausstellenden Visastelle unverzüglich mitgeteilt werden.
Im Allgemeinen enthält Ihr Visum die folgenden Informationen: Es ist gestempelt von der Visastelle der Auslandsvertretung, enthält Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr aktuelles Foto. Was Sie ganz besonders beachten sollten, ist die genehmigte Zahl der Aufenthaltstage, die Sie einhalten müssen. Außerdem ist die Gültigkeitsdauer des Visums angezeigt, also die Zeitspanne, in der Sie einreisen und sich in Schengen aufhalten dürfen.
Wichtig: Sie dürfen nicht vor oder nach der Gültigkeitsdauer ein- bzw. ausreisen und dürfen die erlaubten Aufenthaltstage nicht überschreiten.
Falls Besonderheiten zu Ihrem Aufenthalt zu berücksichtigen sind, z.B. die Erlaubnis einer Beschäftigung, sind diese in der unteren Hinweiszeile vermerkt.
Ein einmal erteiltes Visum kann nicht mehr geändert werden. Für jede Änderung eines bereits erteilten Visums ist ein neuer gebührenpflichtiger Antrag zu stellen und es muss ein neues Visumetikett ausgestellt werden. Bitte achten Sie daher bereits im Vorfeld darauf, dass Sie im Antragsformular den An- und Abreisetag korrekt angeben und auch diese Tage von der Reisekrankenversicherung abgedeckt sind.
Ihr noch gültiges Schengen-Visum zur Mehrfacheinreise im Vorgänger-Pass kann in Kombination mit Ihrem neu ausgestellten, gültigen Pass für weitere Reisen genutzt werden. Achten Sie bitte jedoch darauf, dass sich bei Ihren Personendaten keine Änderung ergeben haben.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht. Das Visum kann nur nach positiver Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erteilt werden.
Und auch das erteilte Schengen-Visum in Ihrem Reisepass berechtigt Sie noch nicht zur Einreise in den Schengen-Raum. Ob Sie einreisen dürfen, entscheidet letztlich der Grenzbeamte am Flughafen. Gerade um das freie Reisen innerhalb Schengens zu ermöglichen, ist die Kontrolle der Außengrenzen streng. Bei der Grenzkontrolle kann es vorkommen, dass Visumangaben in Frage gestellt werden oder die Grenzbeamtin stellt fest, dass ein Visum mit falschen Angaben erschlichen wurde. Daher ist gerade die Entscheidung, bei welchem Land Sie Ihr Schengen-Visum beantragen, sehr wichtig, damit Sie unbeschwert reisen können! Vermeiden Sie Missverständnisse bei der Grenzkontrolle oder eine Zurückweisung an der Grenze, indem Sie Ihr Visum korrekt, mit wahren Angaben zum Reisezweck und zum Reiseziel beantragen. Beachten Sie die Zuständigkeitsregelungen, bei welchem Schengen-Land Sie Ihr Visum beantragen und führen Sie neben Ihrem Reisepass Unterlagen bei sich, die Ihren Reisezweck belegen und erkennen lassen, wohin Sie reisen und weshalb.
Ja. Inhaber eines Schengen-Visums können sich für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum und damit auch in Deutschland aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist.
Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wurde, in dem das Hauptreiseziel liegt und Sie sich dort auch überwiegend aufhalten.
Inhaber eines Schengen-Visums können sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Sie können also neben Deutschland auch andere Länder des Schengen-Raums bereisen. Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend. Die Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum kann daher an jedem beliebigen Flughafen bzw. Grenzübergang erfolgen.
Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wurde, in dem das Hauptreiseziel liegt und Sie sich dort auch überwiegend aufhalten.
Biometrische Daten sind Fingerabdrücke aller zehn Finger und ein aktuelles Passfoto, die bei Beantragung eines Schengen-Visums im Visa-Informationssystem (VIS) gespeichert werden.
Zur elektronischen Erfassung der Fingerabdrücke, von jedem Antragsteller älter als 12 Jahre, ist daher ein persönliches Erscheinen zur Antragsabgabe erforderlich. Das Verfahren ist einfach und diskret, es dauert nur wenige Minuten. Die Abgabe des vollständigen Antrags mit den biometrischen Daten bilden eine Einheit und können nicht zeitlich getrennt werden.
Die Fingerabdrücke werden in der zentralen VIS-Datenbank 5 Jahre lang gespeichert. Wenn Sie innerhalb von 59 Monaten erneut ein Schengen-Visum beantragen, können die Fingerabdrücke für den Folgeantrag aus der zentralen Datenbank kopiert werden, eine persönliche Antragstellung ist dann entbehrlich. Erst nach Ablauf der 59 Monate müssen erneut Fingerabdrücke abgegeben werden.
Ihre Daten im VIS sind geschützt und unterliegen strengen Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union und Deutschlands. Da es sich um Ihre persönlichen Daten handelt, können Sie jederzeit Auskunft erbitten, welche Daten durch welches Schengen-Land zu Ihrer Person im VIS gespeichert wurden. Informationen hierzu enthält das Antragsformular zum Schengen-Visum oder auch die Website der Europäischen Kommission.
Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers TLS Contact oder den Prozess der Visumantragstellung einreichen. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen.
Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.