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Nationales Visum

FAQ

DISCLAIMER: Alle Angaben in diesem FAQ beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, jedoch keine Gewähr übernommen werden.

FAQ

Zur Prüfung der Identität müssen auch Kinder persönlich zum Termin erscheinen.

Offizielle in aserbdaidschanische ausgestellte Dokumente müssen vom Asan service center ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Webseite.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat Ihnen weitere Informationen zum Thema Apostillen im Rahmen von Visumanträgen zusammengestellt:

  • Die Apostille muss auf dem Originaldokument angebracht werden.
  • Für Aufenthalte zu Studien- und Forschungszwecken ist eine Apostille des Abschlusszeugnisses und der Notenliste erforderlich. Sofern Sie einen Schulabschluss haben, ist eine Apostille für Ihr Abschlusszeugnis und Notenliste erforderlich.
    Elektronisch erstellte Abschlüsse mit QR-Code werden von den aserbaidschanischen Behörden nicht mit einer Apostille versehen. Für Ihr Visumverfahren müssen Sie dieses Dokument von einem in Aserbaidschan anerkannten Übersetzer übersetzen lassen und die Übersetzung muss vom Asan Service Center mit einer Apostille versehen werden.
  • Für Familienzusammenführung ist eine Apostille der Heiratsurkunde, der Scheidungsurkunde (sofern vorhanden), des Sorgerechtsnachweises minderjähriger Kinder (sofern vorhanden) sowie der Geburtsurkunde minderjähriger Kinder (sofern vorhanden) erforderlich.
  • In Fällen einer Erwerbstätigkeit ist eine Apostille des aktuellen Hochschulzeugnisses erforderlich.
    Elektronisch erstellte Abschlüsse mit QR-Code werden von den aserbaidschanischen Behörden nicht mit einer Apostille versehen. Für Ihr Visumverfahren müssen Sie dieses Dokument von einem in Aserbaidschan anerkannten Übersetzer übersetzen lassen und die Übersetzung muss vom Asan Service Center mit einer Apostille versehen werden.
  • In der Regel ist die Übersetzung der Apostille nicht notwendig. In Einzelfällen werden Sie ggf. von der Botschaft aufgefordert, eine Übersetzung einzureichen.
  • Eine Apostille ist für die von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bereits legalisierten Dokumente nicht erforderlich.
  • Eine Apostille ist für die in Deutschland oder in der Europäischen Union ausgestellten Dokumente nicht erforderlich.

Für in anderen Ländern ausgestellte Dokumente informieren Sie sich bitte auf der Website der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland des jeweiligen Landes über die Legalisierung durch die deutsche Vertretung im jeweiligen Land (z. B. Dokumente aus Malaysia, Vereinigtes Königreich) oder über die Apostille vom ausstellenden Land (zB: Dokumente aus Singapur, USA, Australien).

Als Nachweis deutscher Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der „Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) beruhen.

Dies trifft derzeit für Zertifikate folgender Anbieter – unabhängig vom Prüfungsort – zu:

  • Goethe-Institut e.V.,
  • Telc GmbH,
  • Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD),
  • TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER),
  • ECL Prüfungszentrum (Träger der Prüfungen, Prüfung erfolgt durch AFU GmbH).

In der Regel sollte das Prüfungsdatum bei persönlicher Vorsprache zur Biometrieabgabe nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Module können bei unterschiedlichen Anbietern abgelegt werden, sofern es sich bei allen Anbietern der unterschiedlichen Module um anerkannte Anbieter handelt.

In Deutschland abgelegte Sprachprüfungen können dann anerkannt werden, wenn sie von einem der oben genannten Prüfungsanbieter oder einem ihrer Prüfungslizenznehmer durchgeführt wurden und die Sprachzeugnisse entsprechend ausgestellt wurden. Sprachzertifikate von anderen Sprachschulen, auch wenn sie über die Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen verfügen, sind nicht anerkennungsfähig.

Davon ausgenommen sind Zeugnisse für Fachsprachenprüfungen, sofern diese von einem dafür zugelassenen Prüfinstitut ausgestellt wurden.

Sofern Ihr Arbeitgeber in der Lage ist Ihnen ausreichende Sprachkenntnisse (Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben) auf dem notwendigen Niveau B1 zu bestätigen, dann können Sie dieses Schreiben im Original im Visumsverfahren mit einreichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass sofern Sie eine Berufsschule als Teil der Berufsausbildung besuchen werden, dass Sie dann ebenfalls eine entsprechende Bestätigung über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (in Hören, Lesen, Schreiben, Sprechen) der Berufsschule im Original vorlegen müssen. Sie können ebenfalls ein anerkanntes Sprachzertifikat auf dem geforderten Niveau ein (welches nicht älter als 24 Monate beim Bestehen der jeweiligen Module ist).

Prüfungsdaten in einem Sprachzertifikat dürfen bei persönlicher Vorsprache zur Biometrieabgabe nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sind einzelne Module wiederholt worden, darf das älteste bestandene Modul nicht mehr als 2 Jahre alt sein. Module können bei unterschiedlichen Anbietern abgelegt werden, sofern es sich bei allen Anbietern der unterschiedlichen Module um anerkannte Anbieter handelt.

Lediglich vollständige Anträge haben eine Aussicht auf Erfolg. Sofern Ihre Unterlagen unvollständig sind, stornieren Sie ihren Termin bitte. Bitte bemühen Sie sich um einen neuen Termin zu einem Zeitpunkt, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Die Beteiligung der Ausländerbehörde ist nur ein Teil des Verfahrens und gegenwärtig ist die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen. Sobald eine Entscheidung getroffen werden kann, werden wir Sie kontaktieren. Seien Sie versichert, dass sich die Botschaft darum bemüht, Ihren Antrag schnellstmöglich abzuschließen.

Die Bearbeitung von Anträgen auf ein Nationales Visums kann bis zu 12 Wochen beanspruchen, jedoch im Einzelfall davon abweichen. Eine genaue Einschätzung ist nicht möglich.

Sie können Ihren jetzigen Termin wahrnehmen. Bitten bringen Sie Ihren alten und neuen Reisepass mit.

Ihr Visum ist für einen bestimmten Aufenthaltszweck ausgestellt worden. Ein Zweckwechsel ist in der Regel nicht möglich und ein erneutes Visumsverfahren im Ausland notwendig. Über mögliche Ausnahmen berät Sie die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland.

Ein bereits ausgestelltes Visum hat eine begrenzte Gültigkeit. Sollten Sie den Pass bzw. das Visum daher verspätet abholen, müssen Sie dafür Sorge tragen, noch rechtzeitig nach Deutschland einreisen zu können. Eine Änderung der Gültigkeitsdaten ist nicht möglich. Sie müssten nach Ablauf der Gültigkeitsdaten ein neues Visumverfahren beginnen (inklusive Termin, Gebühr, Antragsunterlagen, Bearbeitungsdauer).

Für eine Promotion / PhD müssen Sie dieselben Unterlagen wie für Studierende einreichen. Lediglich im Falle eines deutschen Stipendiums kann das Sperrkonto entfallen.

Unabhängig davon, ob Sie ein Bachelorstudium oder Masterstudium absolvieren möchten, müssen sämtliche Unterlagen gemäß unserer Checkliste für das Visumverfahren vorgelegt werden.

Sie können Ihren Antragswunsch über das Auslandsportal übermitteln und dort Ihre Unterlagen schrittweise hochladen und zwischenspeichern. Nachdem Sie Ihre Dokumente abgesendet haben, erhalten Sie eine Rückmeldung von uns, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Sie können Ihre Dokumente dann direkt anpassen und korrigieren.

Danach erhalten Sie einen Terminbuchungslink, mit dem Sie einen Vor-Ort-Termin vereinbaren können. Dieser verläuft schnell und effizient: Sie zeigen Ihre Originaldokumente, geben Ihre biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) ab und bezahlen die Gebühr.

Folgende Kategorien stehen im Auslandsportal zur Verfügung:

Weitere Kategorien werden in der Zukunft hinzukommen.

Hier finden Sie umfassende Hinweise zum Auslandsportal sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen dazu.

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