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Nationale Visa - Visum zur Wiedereinreise(bei Verlust von Aufenthaltstitel)

Artikel

Grundsätzliche Hinweise

  • Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen Übersetzung eingereicht werden.
  • Unvollständige Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg. Sofern Ihr Antrag unvollständig ist, empfehlen wir Ihnen daher eine Terminvereinbarung erst durchzuführen, wenn Sie sämtliche Unterlagen im Visumverfahren verfügbar haben um somit eine zu erwartende Ablehnung des Antrages zu vermeiden.
  • Die Bearbeitungszeit beträgt regelmäßig bis zu zwölf Wochen, da die Zustimmung der Ausländerbehörde in Deutschland notwendig ist und entsprechend sind Abweichungen möglich.
  • Flugbuchungen sind zur Visumbeantragung nicht erforderlich – bitte buchen Sie erst nach Erhalt des Visums.
  • Die Visastelle behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern.
  • Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen während der Bearbeitungszeit von zwölf Wochen ab. Aus Kapazitätsgründen können diese nicht beantwortet werden.
  • Die Visumgebühr beträgt 75,- EUR und ist in bar in AZN zu entrichten.

Bitte prüfen Sie zunächst anhand der folgenden Übersicht, ob Sie ein Visum zur Wiedereinreise benötigen

Situation Weitere Schritte
Aufenthaltstitel verloren Visum zur Wiedereinreise ist erforderlich
Aufenthaltstitel in Deutschland vergessen Sofern der Aufenthaltstitel nicht an Sie zugeschickt werden kann, ist ein Visum zur Wiedereinreise erforderlich
Aufenthaltstitel abgelaufen Neues Visum für den jeweiligen Aufenthaltszweck notwendig
Aufenthaltstitel noch gültig, aber ich besitze einen neuen Reisepass Einreise nach Deutschland ist möglich, wenn sich Ihre Personendaten nicht geändert haben und Sie den alten (ungültigen) Pass haben. Kontaktieren Sie vor der Reise die Bundespolizei am Flughafen der Einreise
Aufenthaltstitel bzw. Karte ist abgelaufen, jedoch hat die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AufenthG ausgestellt und diese Fiktionsbescheinigung ist noch gültig Einreise ist möglich in Verbindung mit dem abgelaufen Aufenthaltstitel; ansonsten ist ein Visum zur Wiedereinreise erforderlich
Aufenthaltstitel ist noch gültig, aber die Ausreise aus Deutschland liegt mehr als 6 Monate zurück Bitte kontaktieren Sie die Ausländerbehörde in Deutschland
Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet besteht bzw., dass eine Verlängerung beantragt und genehmigt wurde Visum zur Wiedereinreise ist erforderlich

Die nachfolgenden Informationen gelten nur dann, wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel in Deutschland hatten und wieder an Ihren bisherigen Wohnort zurückkehren wollen.

Falls Sie zu einem anderen Aufenthaltszweck zurück nach Deutschland möchte, beantragen Sie bitte ein Visum für den von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck (z.B. Studium, Arbeitsaufnahme).

Grundsätzlich muss die Botschaft die innerdeutsche Ausländerbehörde am Wohnsitzort beteiligen und dieses Verfahren kann mitunter mehrere Wochen beanspruchen. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die dortige Bearbeitungsdauer und kann Ihren Antrag erst weiterbearbeiten nachdem die Ausländerbehörde eine endgültige Stellungnahme im Visumverfahren abgegeben hat.

Sie können dieses Verfahren verkürzen, indem Sie eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im Original zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlegen. Bedauerlicherweise können per E-Mail zugestellte Vorabzustimmungen oder Vorabzustimmungen die lediglich in Kopie vorgelegt werden im Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Beachten Sie bitte zudem, dass die Ausländerbehörde zur Ausstellung einer Vorabzustimmung nicht verpflichtet ist.

Die nachfolgende Liste ermöglicht es Ihnen, durch Ankreuzen nachzuprüfen, ob Ihre Antragsunterlagen vollständig sind. Alle hier aufgeführten Dokumente sind in der erbetenen Form und Reihenfolge vorzulegen.

Checkliste Visumantrag

Die nachfolgenden Unterlagen sind für jeden Antrag als ein vollständiges Set (+ Original) vorzulegen. Unterlagen dürfen maximal A4-Größe haben.

  • Ein (1) Antragsformular, einschließlich Belehrung nach § 54 AufenthG vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Ggf. eine Erklärung zur Erreichbarkeit und Bevollmächtigung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • Ein (1) aktuelles biometrisches Passbild
  • Gültiger Reisepass (eigenhändig unterschrieben und mit noch mind. drei (3) komplett freien Seiten, in der Regel noch 6 Monate gültig)
  • Eine (1) Kopie der Daten- und Unterschriftenseite Ihres gültigen Reisepasses
  • Kopie des Visums für Aserbaidschan (sofern Sie nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit haben)
  • Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im Original + 1 Kopie; sofern vorhanden
  • Kopie Ihrer Ein-/Ausreise-Stempel im Reisepass (von Deutschland sowie Aserbaidschan), sofern vorhanden
  • Kopie Ihres Reise- bzw. Flugplans (bezüglich der Ausreise aus Deutschland und Reise nach Aserbaidschan)
  • Alter Aufenthaltstitel im Original + Kopie im Falle eines durchgehend bestehenden Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten

oder

Verlustbescheinigung der Polizei (sofern nicht in eng. oder dt. Sprache, ist eine Übersetzung durch einen anerkannten Übersetzer) im Falle eines verlorenen Aufenthaltstitels im Original + Kopie

  • Zusätzlich bei Wiedereinreise von Minderjährigen:

Geburtsurkunde. Aserbaidschan Urkunden müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (Apostille) enthalten und übersetzt sein. Bei Urkunden aus anderen ausländischen Staaten ist eine Echtheitsbestätigung (Legalisation oder Apostille) und eine Übersetzung ins Deutsche erforderlich. Original + 1 Kopie. Sollte sich Ihr Name in der Geburtsurkunde und dem aktuellen Reisepass unterscheiden müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen (z.B. Gerichtsurteil mit Apostille aus der sich die Namensänderung ergibt, etc.)

  • Zusätzlich bei Wiedereinreise von Minderjährigen:

Bei gemeinsamer Sorgeberechtigung:

Persönliche Vorsprache beider Sorgeberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung

oder

Vorsprache von nur einem sorgeberechtigten Elternteil und notarielle und mit Apostille versehenen Einverständniserklärung, des im Ausland verbleibenden, ebenfalls sorgeberechtigten Elternteils zur Übersiedlung des Kindes nach Deutschland

Alleiniger Sorgerechtsnachweis (Original mit einer Kopie)

Bei alleiniger Sorgeberechtigung:
Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gerichtliche Sorgerechtentscheidung (Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach Scheidung oder Sorgerechtsentzug). Bei ausländischen Sterbeurkunden ist meistens eine Legalisation oder Apostille sowie eine Übersetzung ins Deutsche erforderlich. Aserbaidschan Urkunden müssen zum Zeitpunkt der Visumbeantragung bereits einen entsprechenden Nachweis (legalisiert bis 15.03.2026 oder Apostille seit 16.03.2026) enthalten und übersetzt sein.

Sobald Ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kontaktieren Sie bitte die Visastelle zur Terminvereinbarung über unsere Webseite an.

Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes

Eine Incoming-Krankenversicherung muss vor Abschluss des Visumsverfahrens vorgelegt werden, sofern Sie keinen Nachweis über einen bestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz aus dem Bundesgebiet haben. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Rahmen des persönlichen Interviews bzw. während des Visumsverfahrens. Bitte sehen Sie von vorherigen Anfragen zum Versicherungsschutz ab.

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