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Jüdische Zuwanderung/Spätaussiedler

Artikel

Jüdische Zuwanderung
Synagoge Berlin
Synagoge© Colourbox
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Für eine Beratung für die Antragstellung können Sie sich per E-Mail unter rk-kontakt@baku.diplo.de an die Botschaft wenden. Termine für eine persönliche Beratung können hier gebucht werden.
Alle Informationen zu den Aufnahmevoraussetzungen und dem Verfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Die Botschaft nimmt Anträge im Rahmen der jüdischen Zuwanderung entgegen und leitet sie an das BAMF weiter.
Bitte beachten Sie, dass in allen Fällen eine Aufnahme im Familienverband nur bei gemeinsamer Ausreise möglich ist.
Auf der Internetseite des BAMF finden Sie auch das Merkblatt zum Aufnahmeverfahren in deutscher und russischer Sprache, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmezusage/Selbstauskunft sowie die entsprechende Anlage zur Selbstauskunft für Familienangehörige.

Merkblatt zum Aufnahmeverfahren - deutsch

Merkblatt zum Aufnahmeverfahren - russisch

Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage / Selbstauskunft

Anlage Selbstauskunft Familienangehörige

Spätaussiedler

Die Aufnahme der Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nebenwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt. Die Aufnahme dieser Personen und die Steuerung des Zuzugs sind Kernaufgaben der zuständigen Abteilung im Bundesverwaltungsamt.

Die Spätaussiedler müssen vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen. Das Bundesverwaltungsamt prüft im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid. Erst dieser berechtigt zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.

Weitere Informationen zum Aufnahmeverfahren erhalten Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts

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